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   VGH Baden-Württemberg, 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85   

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VGH Baden-Württemberg, 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 (https://dejure.org/1986,2832)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 (https://dejure.org/1986,2832)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. September 1986 - NC 9 S 2342/85 (https://dejure.org/1986,2832)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

    Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher "gänzlich andere Kriterien" (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 - dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

    Dies gilt selbst dann, wenn die Hochschule die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Quote auch mit einem Hinweis auf die vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet hat (Ergänzung der Senatsrechtsprechung, vgl Urteil vom 10.9.1986 - NC 9 S 2342/85 -, KMK-HSchR 1987, 328; Beschluß vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR 1990, 566).

    Von dieser rechtlichen Einordnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 10.9.1986 - NC 9 S 2342/85 -, KMK-HSchR 1987, 328; Beschluß vom 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR 1990, 566), wobei er zur inhaltlichen Begründung der Differenzierung darauf abgestellt hat, daß die Prüfung der Zulassungsmöglichkeit innerhalb der festgesetzten Quote nach gänzlich anderen, nur auf die Auswahl bezogenen Kriterien erfolgt als die Prüfung eines Zulassungsanspruchs aufgrund mangelnder Kapazitätsauslastung, die eine ungleich umfangreichere und schwierigere Untersuchung an Hand der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen voraussetzt.

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90

    Studienplatzvergabe - vorläufige Zuweisung außerhalb der normativ festgesetzten

    Macht ein Studienbewerber mangelnde Kapazitätsauslastung geltend, so handelt es sich nach allem im Verhältnis zum Zulassungsbegehren innerhalb der festgesetzten Quote um einen anderen, ggf. zusätzlichen Verfahrensgegenstand im Verwaltungsverfahren und einen anderen Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren (Senatsurteil vom 10.9.1986 -- NC 9 S 2342/85 --, KMK-HSchR 1987, 328).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - NC 9 S 124/11

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium

    Auch vom materiellen Streitgegenstand her betreffen die Verfahren daher "gänzlich andere Kriterien" (vgl. bereits Senatsurteil vom 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85 - dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 455).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1991 - NC 9 S 81/90

    Zulassungsbegrenzung; standardisierter Curricularnormwert; Deputatsermäßigung;

    Zwar handelt es sich hierbei um einen gegenüber dem Begehren auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl selbständigen Streitgegenstand (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10.9.1986 -- NC 9 S 2342/85 --, KMK-HSchR 1987, 328), über den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat.
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